Maßnahmen von Strafverfolgungsbeamten

Razzien bei Zeugen Jehovas in Ufa: Ehepaar in Untersuchungshaft

Baschkortostan

Am 11. Februar 2026 wurden an neun Adressen in Ufa Hausdurchsuchungen durchgeführt. Ermittlungsbeamte nahmen 17 Personen fest und verhörten sie; zwei bleiben in Gewahrsam.

Unmittelbar nach der Razzia wurden fünf Personen in Polizeigewahrsam genommen. Zwei Tage später verhängte das Gericht ein Verbot bestimmter Aktivitäten gegen Andrej Gubejew, Sergej Bastajew und Maria Garejewa und verurteilte das Ehepaar Ruslan und Rosa Tazyrow zu Untersuchungshaft.

Die Durchsuchungen wurden von Major der Justiz W. Charrasow, Ermittler der Hauptdirektion des Innenministeriums der Republik Baschkortostan, eingeleitet. Bereits zuvor, am 3. Februar 2026, hatte er ein Strafverfahren nach Artikel 282.2(1) und (2) des Russischen Strafgesetzbuches eröffnet.

Fall von Tazyrov und anderen in Ufa

Fallbeispiel
Im Februar 2026 leitete der Untersuchungsausschuss in Ufa ein Strafverfahren gegen Zeugen Jehovas ein und durchsuchte an 9 Adressen. Ruslan Tazyrov und seine Frau Roza wurden beschuldigt, die Aktivitäten einer extremistischen Organisation organisiert zu haben, und Sergey Bastayev, Andrey Gubeev, Alfiya Dzhavadova und Mariya Gareeva wurden beschuldigt, an den Aktivitäten einer extremistischen Organisation beteiligt gewesen zu sein. Die Tazyrovs wurden in ein Untersuchungshaft gebracht, und die übrigen Gläubigen wurden gegen bestimmte Handlungen verboten.
Chronologie

Angeklagte in dem Fall

Zusammenfassung des Falles

Region:
Baschkortostan
Siedlung:
Ufa
Woran besteht der Verdacht?:
"organisierte und hielten Treffen an öffentlichen Orten durch Videokonferenzen ab ... zum Zweck der Förderung der Aktivitäten einer verbotenen Organisation" (ab der Entscheidung zur Einleitung eines Strafverfahrens)
Aktenzeichen des Strafverfahrens:
12601800053000120
Eingeleitet:
3. Februar 2026
Aktueller Stand des Verfahrens:
Voruntersuchung
Untersuchend:
Hauptuntersuchungsabteilung des Innenministeriums der Republik Baschkortostan
Artikel des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation:
282.2 (2), 282.2 (1)
Fallbeispiel
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